SchulBauR NRW 2019

Am 1. Januar 2019 trat in Nordrhein-Westfalen die neue Bauordnung (BauO NRW 2018) in Kraft, die unter anderem eine Anpassung an die Musterbauordnung beinhaltete. Nach und nach werden nun vom zuständigen Ministerium die bestehenden Rechtsvorschriften und Verordnungen überarbeitet und an die neue Bauordnung angepasst.

Im Ministerialblatt (MBl. NRW) Nr. 10/2019 vom 07.06.2019 wurde der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung – 615 – 170 – vom 16. Mai 2019 zur Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbaurichtlinie – SchulBauR) veröffenlicht. Diese gilt für Anforderungen nach § 50 (1) der BauO NRW 2018 an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, die nach § 50 (2) Nr. 11 BauO NRW als großer Sonderbau gelten. Die Veröffentlichung enthält eine Ãœberarbeitung der Erläuterungen zur Richtlinie.

Anforderungen an Bauteile

Unter Nummer 2 Anforderungen an Bauteile wurden die materiellen Anforderungen, die der Fassung der von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz verabschiedeten Muster-Schulbau-Richtlinie (Fassung April 2009) entsprechen, für die einzelnen Gebäudeklassen nach § 2 (3) BauO NRW 2018 konkretisiert. Die SchulBauR NRW 2019 enthält nun detaillierte Anforderungen an tragende und aussteifende Bauteile, Brandwände, Wände notwendiger Treppenräume und Wände und Türen von Hallen.

Anforderungen an Rettungswege
Unter Nummer 3 Rettungswege erfolgte eine Anpassung der Bemessung der nutzbaren Breite der Rettungswege. Diese entspricht im Wesentlichen den Regelungen des Teils 1 Versammlungsstätten der Sonderbauverordnung. Die bisher in der SchulBauR NRW und MSchulBauR (Fassung April 2009) enthaltene Staffelung der Rettungswegbreiten in Schritten von 0,60 m ist entfallen. Die SchulBauR NRW 2019 übernimmt nun die in den vergangenen Jahren gewonnenen Erkenntnis, dass sich kürzere Räumungszeiten nicht ausschließlich bei einer modularen Steigerung der Rettungswegbreiten ergeben. Zwischenwerte sind nun zulässig.

Man darf gespannt sein, wann die Muster-Schulbau-Richtlinie durch die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz überarbeitet wird.

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